AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firma Albert Schäfler Fuhrunternehmen, Bagger- und Raupenbetrieb e.K.:, Inhaber: Martin Schäfer

- nachfolgend „Fa. Schäfler“ genannt -

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Schäfler gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AGB der Fa. Schäfler abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Fa. Schäfler stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu Die AGB der Fa. Schäfler gelten auch dann, wenn die Fa. Schäfler in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Fa. Schäfler und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

 

(1) Das Angebot der Fa. Schäfler ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Fa. Schäfler Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung hierzu durch die Fa. Schäfler.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

 

(1) Die Fa. Schäfler behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten. In gleicher Weise ist die Fa. Schäfler verpflichtet, bei Kostensenkungen so zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden seitens der Fa. Schäfler, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

 

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist, soweit nichts anderes angegeben ist, nicht in den Preisen der Fa. Schäfler eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

 

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Fa. Schäfler anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Lieferzeit

 

(1) Bei Lieferungen setzt der Beginn der von der Fa. Schäfler angegebenen Lieferzeit die vorherige übereinstimmende Abklärung aller technischen Fragen voraus.

 

(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Fa. Schäfler setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. Schäfler berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

 

(4) Sofern die vorgenannten, in Abs. (3) geregelten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 5 Mängelhaftung

 

(1) Mängelansprüche des gewerblichen Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

(2) Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung  ist die Fa. Schäfler verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

 

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 

(4) Die Fa. Schäfler haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Fa. Schäfler beruhen. Soweit der Fa. Schäfler keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(5) Die Fa. Schäfler haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde typischerweise vertraut hat und auch vertrauen durfte.

 

(6) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Fa. Schäfler auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

 

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

 

(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

§ 6 Gesamthaftung

 

(1)Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

(2)Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens bzw. statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 

(3)Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Fa. Schäfler ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Schäfler.

 

§ 7 Besondere Bedingungen bei Erdarbeiten

 

(1) Das von der Fa. Schäfler zu bearbeitende und/oder zu transportierende Aushub- bzw. Abbruchmaterial muss auf jeder normalen Boden- und Bauschuttdeponie abgelagert werden können und darf keinen besonderen Auflagen nach den umweltschutzrechtlichen Vorschriften unterliegen.

 

(2) Aushubböden müssen frei von Fremdbestandteilen wie z.B. Schlacke, Bauschutt usw. sein und einen Zuordnungswert von „Z 0“ gemäß der jeweils aktuell gültigen LAGA-Klassifizierungsliste einhalten. Eine Untersuchung der Parameter in der Trockensubstanz des Aushubmaterials wird bauseitig vorausgesetzt. Annahme und Verwertung von Materialen des Zuordnungswertes gemäß der LAGA-Liste „>Z 0“ sind nicht Bestandteil des Angebotes der Fa. Schäfler, sofern dies nicht gesondert angeboten wird. Daraus resultierende Mehraufwendungen und sonstige Nachteile gehen zu Lasten des Kunden. Dieser hält die Fa. Schäfler insbesondere auch von Forderungen Dritter in Bezug auf daraus resultierende Mehraufwendungen ebenso wie hinsichtlich sonstiger durch Dritte in diesem Zusammenhang drohender sonstiger Nachteile frei.

 

(3) Der Kunde hat vor Beginn der Erdarbeiten Kabel- und Leitungspläne vorzulegen. Wenn diese Kabel- und Leitungspläne nicht spätestens zwei Kalenderwochen vor Arbeitsbeginn bei der Fa. Schäfler vorliegen, wird diese die betreffenden Pläne bei den jeweils zuständigen Versorgungsunternehmen beantragen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.

 

(4) Der Kunde hat vor Beginn der Erdarbeiten den Aufgrabeschein vorzulegen. Wenn dieser nicht spätestens zwei Kalenderwochen vor Arbeitsbeginn vorliegt, wird die Fa. Schäfler den Aufgrabeschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Die jeweils von der zuständigen Behörde diesbezüglich zu erhebenden Gebühren sowie die Bearbeitungsgebühr trägt der Kunde.

 

§ 8 Besondere Bedingungen bei Abbrucharbeiten

 

(1) Gebäude und Teile von abzurechenden baulichen Anlagen können nur soweit abgebrochen werden, dass die Standsicherheit benachbarter Gebäude, Bäume, Leitungen und sonstiger Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Alle erforderlichen statischen Nachweise müssen bauseits vom Kunden erbracht und vor Beginn der Arbeiten der Fa Schäfler vorgelegt werden..

 

(2) In der Abbruchgenehmigung dürfen keine Auflagen enthalten sein, die preisbildenden Charakter haben.

 

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen, wie Schutzgerüste, Planen, Staubschutz etc. sind in die Bepreisung nicht eingerechnet.

 

(4) Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen müssen vor Beginn der Abbrucharbeiten bauseits getrennt sein.

 

(5) Tankanlagen, soweit vorhanden, müssen bauseits geleert, gereinigt und entgast werden. Silo- und Trichteranlagen müssen bauseits geleert und gereinigt sein.

 

(6) Abzubrechende Gebäude müssen restlos geleert, geräumt, entrümpelt und frei von Asbest übergeben werden. Die Beseitigung von Sperrmüll und hausmüllähnlichen Abfällen ist in der Bepreisung seitens der Fa. Schäfler nicht kalkuliert.

 

(7) In dem Abbruchmaterial dürfen keine von den Bauabfallsortieranlagen von der Annahme ausgeschlossene Abfälle enthalten sein.

 

(8) Die Entsorgung von Sondermüll erfolgt auf Nachweis und muss gesondert vom Kunden vergütet werden.

 

(9) Unbelasteter Bauschutt ist sortiertes bzw. sortenreines mineralisches Material aus dem Abbruch von Bauwerken. Die Analysewerte müssen unterhalb der Zuordnungswerte „Z 0“ nach der LAGA-Klassifikation liegen.

 

(10) Gefahrstoffe, wie Asbest, Mineralwolle, Teer usw. sind, soweit nicht ausdrücklich im LV-Text genannt, nicht im Angebotspreis enthalten.

 

(11) Soweit nicht ausdrücklich im LV-Text genannt, enden Gebäude- oder sonstige Abbrüche bei 1,00 Meter unter der Geländeroberkante.

 

(12) Beweissicherungsverfahren, Erschütterungsmessungen etc. gehen vollständig zu Lasten des Kunden.

 

(13) Kalkuliert werden, soweit nicht anders genannt, der mechanische Maschinenabbruch mit Hydraulikbaggern, Hydraulikstemmhammer usw. Evtl. andere erforderliche Verfahren infolge Erschütterungen usw. sind nicht im Angebotspreis der Fa. Schäfler enthalten.

 

§ 9 Gerichtsstand

 

(1) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Fa. Schäfler, D-88131 Lindau/B.

 

2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Fa. Schäfler in D-88131 Lindau/B. auch der Erfüllungsort.

 

Stand: 01.04.2014